FG München - Urteil vom 18.09.2014
14 K 441/11
Normen:
AO § 131; StromStG § 2 Nr. 3; StromStG § 9 Abs. 3; StromStV § 15;

Widerruf der Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom für betriebliche Zwecke, wenn kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes vorliegt

FG München, Urteil vom 18.09.2014 - Aktenzeichen 14 K 441/11

DRsp Nr. 2015/3398

Widerruf der Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom für betriebliche Zwecke, wenn kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes vorliegt

1. Der Widerruf der Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom für betriebliche Zwecke ist eine Ermessensentscheidung. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung ist auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, im vorliegenden Fall, die Einspruchsentscheidung abzustellen. 2. Hat die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgewiesen, dass sie dem Produzierenden Gewerbe angehört, ist der Widerruf der Erlaubnis rechtmäßig.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

AO § 131; StromStG § 2 Nr. 3; StromStG § 9 Abs. 3; StromStV § 15;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Hauptzollamt (HZA) zu Recht eine Erlaubnis der Klägerin zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom für betriebliche Zwecke widerrufen hat.

Die Klägerin ist ein Eigenbetrieb der Stadt A und betreibt ein Gasnetz im Stadtgebiet. Weiterhin ist sie für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung im Stadtgebiet zuständig. Die Klägerin war seit April 1999 Inhaberin einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom für betriebliche Zwecke nach § 9 Abs. 3 des Stromsteuergesetzes in der hier maßgeblichen Fassung (StromStG, vgl. Erlaubnis vom 17. Februar 2000).