VGH Bayern - Beschluss vom 20.02.2020
21 CS 19.660
Normen:
KrPflG § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG München, vom 04.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 16 S 19.179

Widerruf der erteilten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Gesundheitspfleger und Krankenpfleger bzgl. Unzuverlässigkeit durch Täuschung über das Vorhandensein der für eine Anerkennung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

VGH Bayern, Beschluss vom 20.02.2020 - Aktenzeichen 21 CS 19.660

DRsp Nr. 2020/5052

Widerruf der erteilten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Gesundheitspfleger und Krankenpfleger" bzgl. Unzuverlässigkeit durch Täuschung über das Vorhandensein der für eine Anerkennung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- € festgesetzt.

Normenkette:

KrPflG § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehung des Widerrufs der ihr erteilten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin".

Die Regierung von ... erteilte der Antragstellerin mit Urkunde vom 18. Februar 2016 die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin".