Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 4. März 2021 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 13. November 2019 in der Fassung des Widerrufsbescheids vom 12. Februar 2020 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Beigeladene, der am 7. November 2017 einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit der H. GmbH (im Folgenden: H-GmbH) geschlossen hatte, beantragte bei der Beklagten am 6. Dezember 2017 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, welche ihm mit Bescheid vom 13. November 2019 erteilt wurde. Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheids an. Am 28. Januar 2020 wurde dem Beigeladenen die Zulassungsurkunde zugestellt.
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