OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.05.2016
4 B 12/16
Normen:
GastG § 4 Abs. 1 Nr. 1; GastG § 15 Abs. 2; EStG § 26b;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 2344/15

Widerruf der Gaststättenerlaubnis hinsichtlich Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden (hier: Steuerschulden)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2016 - Aktenzeichen 4 B 12/16

DRsp Nr. 2016/9796

Widerruf der Gaststättenerlaubnis hinsichtlich Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden (hier: Steuerschulden)

1. Steuerrückstände tragen die Annahme einer gewerbe- bzw. gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Ferner ist auch die Zeitdauer von Bedeutung, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. 2. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden deren Einkünfte beiden gemeinsam zugerechnet und die Ehegatten werden grundsätzlich gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15.12.2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GastG § 4 Abs. 1 Nr. 1; GastG § 15 Abs. 2; EStG § 26b;

Gründe

1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 4971/15 (VG Gelsenkirchen) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15.10.2015 wiederherzustellen,