BGH - Beschluss vom 14.06.2018
3 StR 61/18
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 290
StV 2018, 798
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 12.10.2017

Widerruf der Revisionsrücknahme mit Anm. des Senats zum Zugang einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung per Telefax

BGH, Beschluss vom 14.06.2018 - Aktenzeichen 3 StR 61/18

DRsp Nr. 2018/9336

Widerruf der Revisionsrücknahme mit Anm. des Senats zum Zugang einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung per Telefax

Ein Angeklagter muss bei Abgabe einer Rechtsmittelrücknahmeerklärung in der Lage sein, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen und bei hinreichender Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen. Der Umstand, dass das Tatgericht bei dem Angeklagten eine das Tatgeschehen überdauernde paranoide Schizophrenie festgestellt und angenommen hat, dass aufgrund dieser Störung die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung beider ihm vorgeworfenen Taten erheblich vermindert war, ist per se nicht geeignet, von einer prozessualen Handlungsunfähigkeit des Angeklagten auszugehen.

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Duisburg vom 12. Oktober 2017 wirksam zurückgenommen worden ist.

2.

Die mit Schreiben vom 6. November 2017 erneut eingelegte Revision des Angeklagten gegen das oben genannte Urteil wird als unzulässig verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BGB § 130 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

"1. a) b) aa) bb) 2. 3. 4.