1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob das Hauptzollamt (HZA) die Zulassung des Klägers als berechtigter Empfänger i. S. Branntwein, Schaumwein, Wein zu Recht widerrufen hat.
Der Kläger war Inhaber von insgesamt vier Zulassungen zum Bezug von Branntwein und branntweinhaltigen Waren, Schaumwein, Zwischenerzeugnissen und Wein unter Steueraussetzung als berechtigter Empfänger. Die Zulassungen wurden unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt (vgl. Verfügungen des HZA vom ...).
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