FG München - Urteil vom 17.05.2010
14 K 1804/07
Normen:
AO § 131; BranntwMonG § 120; BranntwMonG § 141; SchaumwZwStG § 11; SchaumwZwStG § 23; SchaumwZwStG § 27; FGO § 102;

Widerruf der Zulassung als berechtigter Empfänger i. S. Branntwein, Schaumwein, Wein

FG München, Urteil vom 17.05.2010 - Aktenzeichen 14 K 1804/07

DRsp Nr. 2010/23161

Widerruf der Zulassung als berechtigter Empfänger i. S. Branntwein, Schaumwein, Wein

1. Eine Zulassung zum Bezug von Branntwein u. a. unter Steueraussetzung als berechtigter Empfänger kann widerrufen werden, wenn der jederzeitige Widerruf in der Zulassung vorbehalten worden ist. 2. Bei der Entscheidung über den Widerruf handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der berücksichtigt werden darf, dass eine Beitreibung rückständiger Steuerforderungen im Vollstreckungsverfahren erfolglos geblieben ist und damit die steuerliche Zuverlässigkeit des Zulassungsinhabers in Frage steht.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 131; BranntwMonG § 120; BranntwMonG § 141; SchaumwZwStG § 11; SchaumwZwStG § 23; SchaumwZwStG § 27; FGO § 102;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob das Hauptzollamt (HZA) die Zulassung des Klägers als berechtigter Empfänger i. S. Branntwein, Schaumwein, Wein zu Recht widerrufen hat.

Der Kläger war Inhaber von insgesamt vier Zulassungen zum Bezug von Branntwein und branntweinhaltigen Waren, Schaumwein, Zwischenerzeugnissen und Wein unter Steueraussetzung als berechtigter Empfänger. Die Zulassungen wurden unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt (vgl. Verfügungen des HZA vom ...).