BGH - Beschluss vom 29.08.2018
AnwZ (Brfg) 55/17
Normen:
BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 17.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I 5 3/17

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögenverfalls

BGH, Beschluss vom 29.08.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 55/17

DRsp Nr. 2018/14600

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögenverfalls

Befindet sich ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall, so ist ihm die Zulassung zur Rechtsawaltschaft zu widerrufen. Dies ist der Fall, wenn der Anwalt im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung im Schuldnerverzeichnis eingetragen war, ohne dass die den Eintragungen zugrunde liegenden Forderungen bereits getilgt waren.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. Juli 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4;

Gründe

I.

Der Kläger wurde im Jahr 1995 erstmals zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Im Jahre 2012 wurde ihm die Zulassung entzogen, weil er keine Berufshaftpflichtversicherung unterhielt. Seit dem 25. Juni 2015 ist er wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist Mitglied der Beklagten. Mit Bescheid vom 3. Januar 2017 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Die Klage des Klägers gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § Satz 2 , § Abs. statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.