BGH - Beschluss vom 11.06.2019
AnwZ (Brfg) 8/19
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; VwGO § 86 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Sachsen, vom 09.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 1/17 (I)

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechrsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Anforderungen an die Darlegung einer Zulassung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz i.R.e. Zulassungsantrags

BGH, Beschluss vom 11.06.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 8/19

DRsp Nr. 2019/10904

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechrsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Anforderungen an die Darlegung einer Zulassung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz i.R.e. Zulassungsantrags

Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 9. November 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; VwGO § 86 Abs. 1;

Gründe

I.