BGH - Beschluss vom 14.05.2019
AnwZ (Brfg) 34/18
Normen:
BRAO § 7 Nr. 8; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8; GG Art. 12;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 421
DStR 2019, 1838
DStRE 2020, 695
NJW-RR 2019, 1270
NZG 2020, 40
Vorinstanzen:
AnwGH Niedersachsen, vom 31.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen II 4/32

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft aufgrund einer Interessenkollision durch gleichzeitige Tätigkeit als Stiftungsberater

BGH, Beschluss vom 14.05.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 34/18

DRsp Nr. 2019/8905

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft aufgrund einer Interessenkollision durch gleichzeitige Tätigkeit als Stiftungsberater

Eine Rechtsanwaltszulassung ist zu versagen bzw. zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere mit seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Eine gleichzeitige Tätigkeit als Erbschafts- und Stiftungsmanager und als Anwalt ist daher nicht möglich.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 31. Mai 2018 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in der Fassung des am 29. August 2018 zugestellten Berichtigungsbeschlusses vom 15. August 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 7 Nr. 8; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8; GG Art. 12;

Gründe

I.