BGH - Beschluss vom 05.06.2018
AnwZ (Brfg) 8/17
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 9; VwGO § 67 Abs. 4 S. 1-2;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 85/16

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Fehlens der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung; Vertretungszwang für einen Antrag auf Zulassung der Berufung

BGH, Beschluss vom 05.06.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 8/17

DRsp Nr. 2018/8733

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Fehlens der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung; Vertretungszwang für einen Antrag auf Zulassung der Berufung

Der Bundesgerichtshof tritt bei verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen im Berufungsverfahren an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts, so dass sich die Beteiligten in einem solchen Verfahren regelmäßig durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Bei einem Antrag auf Zulassung der Berufung handelt es sich um eine solche einleitende Prozesshandlung.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 9; VwGO § 67 Abs. 4 S. 1-2;

Gründe

I.