Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 8. Juni 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 24. April 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
I.
Die Klägerin war seit 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 24. April 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin mit Urteil vom 14. Oktober 2019 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung - verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung - hat der Senat mit Beschluss vom 24. April 2020, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge und verbindet diese mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Oktober 2019.
II.
Die nach §
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