BGH - Beschluss vom 17.03.2022
AnwZ (Brfg) 3/21
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 21.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 1 - 16/19

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 17.03.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 3/21

DRsp Nr. 2022/6351

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unerheblich, wenn es an der Entscheidungserheblichkeit des Gehörsverstoßes fehlt.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 27.Januar 2022 gegen den Beschluss des Senats vom 22. November 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger war seit dem 2. August 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 1. August 2019 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 22. November 2021, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge.

II.

Die nach § 152a VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO.