BGH - Beschluss vom 22.08.2018
AnwZ (Brfg) 69/17
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Sachsen, vom 15.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 23/16 (I)

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 22.08.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 69/17

DRsp Nr. 2018/13626

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Daher ist der Widerruf zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall nicht zu beanstanden. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 15. September 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.

Der am 20. Juli 1951 geborene Kläger ist seit dem 2. Mai 2012 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.