BGH - Beschluss vom 29.04.2019
AnwZ (Brfg) 21/19
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I 1 32/17

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 29.04.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 21/19

DRsp Nr. 2019/9592

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 10. Oktober 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem 28. Juni 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit ihm am 25. Oktober 2017 zugestelltem Bescheid vom 24. Oktober 2017 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § Abs. ist nicht gegeben (vgl. § Satz 2 , § Abs. Satz 2 ). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ Satz 2 , § Abs. Nr. ). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, Rn. 5 mwN). Daran fehlt es.