BGH - Beschluss vom 02.05.2018
AnwZ (Brfg) 10/18
Normen:
ZPO § 42 Abs. 1; ZPO § 45 Abs. 1; BRAO § 112c Abs. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I AGH 18/11

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

BGH, Beschluss vom 02.05.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 10/18

DRsp Nr. 2018/6851

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ist nur zulässig, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, etwa wenn alle Richter eines Gerichts abgelehnt werden oder das Gesuch nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können. Dazu zählen auch nur der Verschleppung oder als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke dienende Ablehnungsgesuche.

Tenor

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das am 18. Mai 2017 verkündete Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 1; ZPO § 45 Abs. 1; BRAO § 112c Abs. 1;

Gründe

I.

Der 1967 geborene und später zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Kläger wurde 2007 als Mitglied der Beklagten aufgenommen. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2010 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Hiergegen hat der Kläger beim Verwaltungsgericht B. Klage eingereicht. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 31. März 2011 an den Anwaltsgerichtshof verwiesen.