BGH - Beschluss vom 17.11.2020
AnwZ (Brfg) 20/20
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 09.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 5 - 7/19

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Abstellen auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, Beschluss vom 17.11.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 20/20

DRsp Nr. 2021/1328

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Abstellen auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

1. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. 2. Lassen Indizien wie offene Forderungen, Titel und Vollstreckungshandlungen den Schluss auf einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts zu, ist der Rechtsanwalt kraft seiner Mitwirkungslast bereits im Widerrufsverfahren gehalten darzulegen, ob und wie er die gegen ihn gerichteten Forderungen tilgen kann. Von einem Vermögensverfall kann in diesem Fall nur dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt sich in Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden.

Tenor