BGH - Beschluss vom 23.11.2020
AnwZ (Brfg) 32/20
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Schleswig-Holstein, vom 15.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 3/20

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Anforderungen an die Ausräumung einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

BGH, Beschluss vom 23.11.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 32/20

DRsp Nr. 2021/1102

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Anforderungen an die Ausräumung einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

Die Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft ist bei Vermögensverfall des Anwalts zu widerrufen. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann eine Gefährdung der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 15. Juni 2020 verkündete Urteil des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe

I.