BGH - Beschluss vom 01.07.2019
AnwZ (Brfg) 31/19
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Baden-Württemberg, vom 16.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 8/2018 (I)

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls bei Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

BGH, Beschluss vom 01.07.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 31/19

DRsp Nr. 2019/11223

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls bei Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

Gegenüber einem in Vermögensverfall befindlichem Rechtsanwalt kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen werden. Gibt es Beweisanzeichen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids gegen ihn bestanden haben und wie er zurückführen oder anderweitig regulieren wollte.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger an Verkündungs statt am 16. Februar 2019 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.