BGH - Beschluss vom 20.03.2018
AnwZ (Brfg) 8/17
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 9; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; VwGO § 102 Abs. 2; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 85/16

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BGH, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 8/17

DRsp Nr. 2018/6190

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist allerdings bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2016 wird abgelehnt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 9; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; VwGO § 102 Abs. 2; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.