Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gewährt.
Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das ihm am 10. August 2018 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs zugelassen.
I.
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