BGH - Beschluss vom 18.05.2020
AnwZ (Brfg) 63/18
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112c Abs. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Niedersachsen, vom 10.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 18/17 (II 16/1)

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls i.R.d. Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags; Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer krankheitsbedingten Verhinderung für einen Antrag auf Terminverlegung

BGH, Beschluss vom 18.05.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 63/18

DRsp Nr. 2020/8993

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls i.R.d. Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags; Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer krankheitsbedingten Verhinderung für einen Antrag auf Terminverlegung

1. Die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung beträgt zwei Monate ab Zustellung des Urteils. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Fernkopie übersandten Schriftsatzes kommt es darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind. 2. Der Anwaltsgerichtshof verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, wenn er den Terminverlegungsantrag des Klägers trotz der von diesem fristgemäß nachgereichten ärztlichen Atteste im Urteil zurückgewiesen und die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet hat.

Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gewährt.

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das ihm am 10. August 2018 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs zugelassen.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112c Abs. 1;

Gründe

I.