BGH - Beschluss vom 03.01.2020
AnwZ (Brfg) 26/19
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 14.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 7/18

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls i.R.v. Vollstreckungsmaßnahmen

BGH, Beschluss vom 03.01.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 26/19

DRsp Nr. 2020/1955

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls i.R.v. Vollstreckungsmaßnahmen

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 14. Dezember 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit 1967 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 23. Februar 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

Mit Beschluss des Landgerichts H. vom 6. August 2019 wurde Rechtsanwalt F. D. zum Betreuer des Klägers bestellt. Sein Aufgabenkreis umfasst auch die Vertretung bei gerichtlichen Verfahren. Er hat mit Schriftsatz vom 1. November 2019 in der Sache Stellung genommen.

II.