BGH - Beschluss vom 09.03.2017
AnwZ (B) 1/17
Normen:
VwGO § 92 Abs. 2 S. 1 und S. 4; VwGO § 92 Abs. 3 S. 2; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 13/15

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Feststellung der Klagerücknahmefiktion

BGH, Beschluss vom 09.03.2017 - Aktenzeichen AnwZ (B) 1/17

DRsp Nr. 2017/4261

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Feststellung der Klagerücknahmefiktion

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 7. April 2016 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 2 S. 1 und S. 4; VwGO § 92 Abs. 3 S. 2; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2015, mit dem sie seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen hat. Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 forderte der Anwaltsgerichtshof den Kläger unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 92 Abs. 2 VwGO auf, die Klage zu betreiben. Mit Beschluss vom 7. April 2016 hat der Anwaltsgerichtshof festgestellt, dass die Klage gem. § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen gilt, und das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28. April 2016 hat der Kläger gegen den Beschluss, dass die Klage als zurückgenommen gilt, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 3. Mai 2016 begründet.

II.