BGH - Beschluss vom 19.06.2017
AnwZ (Brfg) 13/17
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 60 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Saarland, vom 09.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 5/16

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung

BGH, Beschluss vom 19.06.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 13/17

DRsp Nr. 2017/9278

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung

Die Antragsbegründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung in Anwaltssachen beträgt nach § 112e S. 2 BRAO iVm. § 124a Abs. 4 S.z 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils des Anwaltsgerichtshofs. Die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nicht verlängerbar.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 60 Abs. 1;

Gründe

I.