BGH - Beschluss vom 15.10.2019
AnwZ (Brfg) 6/19
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 14 Abs. 4; BRAO § 161; ZPO § 178; ZPO § 180;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 495
ZInsO 2020, 1127
Vorinstanzen:
AnwGH Hessen, vom 05.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 17/17

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Zustellung der Ladung im gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen; Bestellung eines amtlichen Vertreters

BGH, Beschluss vom 15.10.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 6/19

DRsp Nr. 2019/16826

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Zustellung der Ladung im gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen; Bestellung eines amtlichen Vertreters

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte Vermögensverhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Zur Widerlegung der Vermutung bei Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat der Rechtsanwalt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. November 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 14 Abs. 4; BRAO § 161; ZPO § 178; ZPO § 180;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem Jahr 1999 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.