BFH - Beschluss vom 05.06.2015
VII B 181/14
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1440
DStR 2015, 13
DStR 2015, 14
Vorinstanzen:
Hessisches Finanzgericht, vom 30.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 472/14

Widerruf der Zulassung eines Steuerberaters wegen Vermögensverfall

BFH, Beschluss vom 05.06.2015 - Aktenzeichen VII B 181/14

DRsp Nr. 2015/14269

Widerruf der Zulassung eines Steuerberaters wegen Vermögensverfall

1. NV: Die Darlegungs- und Feststellungslast, dass trotz des nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG zu vermutenden Vermögensverfalls die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind, obliegt dem vom Widerruf seiner Bestellung betroffenen Steuerberater. 2. NV: Wenn über das Vermögen des Steuerberaters das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorliegen, braucht das FG zur Bestätigung der Entscheidung der Steuerberaterkammer eine konkrete Gefährdung von Mandanteninteressen nicht nachzuweisen. 3. NV: Der Vermutung des Vermögensverfalls steht nicht entgegen, dass im Insolvenzverfahren bisherige Mandanten des Steuerberaters keine Forderungen angemeldet haben.

Der Entlastungsbeweis gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4 erfordert einen substantiierten und glaubhaften Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird. Die Darlegungs- und Feststellungslast für den gesetzlichen Ausnahmetatbestand obliegt dem vom Widerruf seiner Bestellung betroffenen Steuerberater. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass das Finanzgericht eine konkrete Gefährdung von Mandanteninteressen nicht darzulegen braucht.