BGH - Beschluss vom 04.10.2017
AnwZ (Brfg) 34/17
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 19.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 5/16

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, Beschluss vom 04.10.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 34/17

DRsp Nr. 2017/15873

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das der Klägerin am 19. Juni 2017 zugestellte Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8;

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 25. Januar 2016 die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft, weil die Klägerin eine Tätigkeit ausübe, die mit ihrem Beruf als Rechtsanwältin nicht vereinbar sei (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit der Klägerin am 19. Juni 2017 zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2017 hat die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist nicht erfolgt.

II.