BGH - Beschluss vom 23.05.2024
AnwZ (Brfg) 4/24
Normen:
BRAO 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
BayAGH, vom 12.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 5 - 5/22

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung

BGH, Beschluss vom 23.05.2024 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 4/24

DRsp Nr. 2024/9806

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung

Einem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren, soweit er nach § 112e S. 2 BRAO, § 125 Abs. 1 S. 1, § 60 Abs. 1 VwGO nicht ohne Verschulden gehindert war, eine fristgemäße Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung vorzunehmen. Eine Erkrankung der Partei rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Begründungsfrist nur dann, wenn diese aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage ist, ihren Rechtsanwalt entsprechend zu unterrichten.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe