BGH - Beschluss vom 14.05.2019
AnwZ (Brfg) 19/17
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 5 - 7/16

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls; Prüfung des Vorliegens eines Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

BGH, Beschluss vom 14.05.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 19/17

DRsp Nr. 2019/17879

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls; Prüfung des Vorliegens eines Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden, so dass die Zulassung zur Rectsanwaltschaft zu widerrufen ist. Die Gefährdung kann nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden. Dies ist der Fall, wenn der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Januar 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.