BGH - Beschluss vom 29.04.2019
AnwZ (Brfg) 5/19
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Niedersachsen, vom 07.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 29/17 (II 23/6)

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls; Versäumung der Antragsbegründungsfrist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung

BGH, Beschluss vom 29.04.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 5/19

DRsp Nr. 2019/8770

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls; Versäumung der Antragsbegründungsfrist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 7. Dezember 2018 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 12. Oktober 2017 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem sich selbst vertretenden Kläger am 7. Dezember 2018 zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2019 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Rechtsmittels erfolgte nicht.

II.