BGH - Beschluss vom 05.04.2019
AnwZ (Brfg) 1/19
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Niedersachsen, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen II 14/14

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

BGH, Beschluss vom 05.04.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 1/19

DRsp Nr. 2019/7867

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Gefährdung kann nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit diesen rechtlich abgesicherten Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 21. November 2018 zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.