Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm an Verkündungs statt am 19. August 2021 zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs und der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
Der im Jahr 1950 geborene Kläger ist seit 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und als Einzelanwalt in S. tätig. Mit Bescheid vom 22. April 2016, dem Kläger zugestellt am 26. April 2016, widerrief die Beklagte seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die dagegen erhobene Klage des Klägers abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Außerdem hat er im Laufe des Zulassungsverfahrens einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.
II.
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