BGH - Beschluss vom 18.09.2017
AnwZ (Brfg) 26/17
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
AnwGH Baden-Württemberg, vom 11.05.2017

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 18.09.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 26/17

DRsp Nr. 2017/14958

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das der Klägerin am 11. Mai 2017 an Verkündung statt zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 14. Juli 2016 die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 24. Oktober 2016 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit der Klägerin am 11. Mai 2017 zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2017 hat die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist nicht erfolgt.

II.