BGH - Beschluss vom 18.09.2017
AnwZ (Brfg) 27/17
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Baden-Württemberg, vom 10.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 10/16 II

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 18.09.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 27/17

DRsp Nr. 2017/15020

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zwingend zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall befindlichen und weiter als Einzelanwalt tätigen Rechtsanwalts reichen regelmäßig nicht aus. Eine ausreichende Überwachung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen ist in einer Einzelkanzlei nicht gewährleistet.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 10. Mai 2017 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.