BGH - Beschluss vom 17.10.2017
AnwZ (Brfg) 40/17
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Hessen, vom 08.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 1/17

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 17.10.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 40/17

DRsp Nr. 2017/16164

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 14. Dezember 2016 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 1. Juli 2017 zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 1. August 2017 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist nicht erfolgt.

II.