BGH - Beschluss vom 09.01.2018
AnwZ (Brfg) 37/17
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Baden-Württemberg, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 12/16 (II)

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 09.01.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 37/17

DRsp Nr. 2018/1790

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Gegen diesen seinem Zustellungsbevollmächtigten am 10. November 2017 zugestellten Beschluss richtet sich die am 24. November 2017 eingegangene Anhörungsrüge des Klägers.

II.

Die Anhörungsrüge ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.