BGH - Beschluss vom 05.03.2018
AnwZ (Brfg) 52/17
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Fundstellen:
DStRE 2019, 119
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 03.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 5 - 9/16

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 05.03.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 52/17

DRsp Nr. 2018/4152

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen. Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden, die nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden kann, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 3. Juli 2017 verkündete Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem 19. Dezember 1974 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 9. August 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.