BGH - Beschluss vom 14.01.2019
AnwZ (Brfg) 59/17
Normen:
BRAO § 34; ZPO § 180;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 4/16

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Anforderungen an den Nachweis einer Zustellung; Wirksamkeit einer Zustellung bei fehlender Unterschrift der Zustellerin auf der Zustellungsurkunde

BGH, Beschluss vom 14.01.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 59/17

DRsp Nr. 2019/1921

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Anforderungen an den Nachweis einer Zustellung; Wirksamkeit einer Zustellung bei fehlender Unterschrift der Zustellerin auf der Zustellungsurkunde

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 26. Juli 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 34; ZPO § 180;

Gründe

I.

Der am 27. September 1966 geborene Kläger ist seit 1995 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 10. Februar 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der Bescheid ist dem Kläger im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt worden. Auf dem Umschlag der Sendung ist das Datum der Zustellung nicht vermerkt. Die Zustellungsurkunde weist den 17. Februar 2016 als Tag der Zustellung aus. Das Feld "Unterschrift des Zustellers" weist einen unleserlichen Schriftzug, möglicherweise nur eine Paraphe auf. Die am 21. März 2016 beim Anwaltsgerichtshof eingegangene Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist als unzulässig verworfen worden. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.