BGH - Beschluss vom 09.11.2020
AnwZ (Brfg) 19/20
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Baden-Württemberg, vom 11.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 25/19 II

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts

BGH, Beschluss vom 09.11.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 19/20

DRsp Nr. 2020/18259

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 11. April 2020 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2;

Gründe

I.

Die 1961 geborene Klägerin ist seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 5. April 2019 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2019 wies die Beklagte den seitens der Klägerin erhobenen Widerspruch zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag der Klägerin ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.