BGH - Beschluss vom 18.09.2017
AnwZ (Brfg) 33/17
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2; ZPO § 882b;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 10.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 71/16

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Eintragung des Rechtsanwalts in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

BGH, Beschluss vom 18.09.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 33/17

DRsp Nr. 2017/14763

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Eintragung des Rechtsanwalts in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

Ist ein Rechtsanwalt im Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird sein Vermögensverfall vermutet. Zur Widerlegung der Vermutung muss der Rechtsanwalt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet waren.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2; ZPO § 882b;

Gründe

I.

Der am 20. September 1949 geborene Kläger ist seit dem 26. Januar 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 14. September 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.