BGH - Beschluss vom 30.05.2017
AnwZ (Brfg) 16/17
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Hessen, vom 05.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 5/16

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Eintragungen in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis; Vermutungen des Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

BGH, Beschluss vom 30.05.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 16/17

DRsp Nr. 2017/8481

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Eintragungen in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis; Vermutungen des Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

1. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten. Ist der Rechtsanwalt in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis gemäß § 882b ZPO eingetragen, wird der Vermögensverfall vermutet. Die Vermutung gilt dann nicht, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrunde liegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war2. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt des Widerrufsbescheids. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.3. Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt.

Tenor