BGH - Beschluss vom 04.03.2019
AnwZ (Brfg) 82/18
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Fundstellen:
ZInsO 2019, 1063
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 31.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 86/17

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Fehlende Gefährdung der Belange von Mandanten bei überwiegender Tätigkeit in der Telefonberatung

BGH, Beschluss vom 04.03.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 82/18

DRsp Nr. 2019/6027

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Fehlende Gefährdung der Belange von Mandanten bei überwiegender Tätigkeit in der Telefonberatung

Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden, die nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden kann. Eine solche Sondersituation kann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt seine selbständige anwaltliche Tätigkeit nachhaltig aufgibt, sie nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 31. August 2018 verkündete Urteil des ersten Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.