BGH - Beschluss vom 07.03.2024
AnwZ (Brfg) 42/23
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Hessen, vom 05.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 1/21

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Feststellung der Ungültigkeit von Vorstandswahlen in der Kammerversammlung

BGH, Beschluss vom 07.03.2024 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 42/23

DRsp Nr. 2024/5354

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Feststellung der Ungültigkeit von Vorstandswahlen in der Kammerversammlung

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil des Anwaltsgerichtshofs nach § 112e S. 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO ist lediglich dann zulässig, wenn deren Begründung innerhalb der zweimonatigen Frist gemäß § 112e S. 2 BRAO, § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO eingegangen ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 5. Juni 2023 verkündete Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Der Streitwert für die erste Instanz wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs - auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.