BGH - Beschluss vom 23.05.2019
AnwZ (Brfg) 13/19
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Niedersachsen, vom 09.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen II 1/29

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Prüfung des Vorliegens eines Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 23.05.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 13/19

DRsp Nr. 2019/9263

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Prüfung des Vorliegens eines Vermögensverfalls

Gibt es für die Beurteilung des Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 9. Januar 2019 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.