BGH - Beschluss vom 02.06.2017
AnwZ (Brfg) 26/16
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2017, 1091

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Umdeutung der von einem Rechtsanwalt gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs eingelegten Revision in einen statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung; Auslegung von Prozesshandlungen der Beteiligten eines Rechtsstreits (auch) durch das Rechtsmittelgericht

BGH, Beschluss vom 02.06.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 26/16

DRsp Nr. 2017/8700

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Umdeutung der von einem Rechtsanwalt gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs eingelegten Revision in einen statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung; Auslegung von Prozesshandlungen der Beteiligten eines Rechtsstreits (auch) durch das Rechtsmittelgericht

VwGO § 124a Abs. 4 Satz 1 Die von einem Rechtsanwalt gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs eingelegte Revision kann allenfalls dann in einen statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden, wenn dieser Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Frist gestellt worden ist oder der Rechtsmittelführer in dieser Frist beantragt hat, die Revision als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln (Anschluss an und Fortführung von BGH, Beschluss vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg) 3/15, WM 2016, 238 Rn. 11; BVerwG, NVwZ 1999, 641, 642; NJW 2009, 162 Rn. 25; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2010 - 8 B 34/10, [...] Rn. 3; vom 10. Januar 2013 - 4 B 30/12, [...] Rn. 4; jeweils mwN).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers und dessen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. Februar 2016 werden als unzulässig verworfen.