BGH - Beschluss vom 03.07.2018
AnwZ (Brfg) 26/18
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Brandenburg, vom 12.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen I 3/17

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Vermutung eines Vermögensverfalls aufgrund der Eintragung von sechs Fällen in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis

BGH, Beschluss vom 03.07.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 26/18

DRsp Nr. 2019/17319

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Vermutung eines Vermögensverfalls aufgrund der Eintragung von sechs Fällen in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. März 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO) liegen nicht vor.