BGH - Beschluss vom 05.04.2019
AnwZ (Brfg) 3/19
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Fundstellen:
DStR 2019, 2382
DStRE 2020, 891
ZInsO 2019, 1368
ZVI 2019, 417
Vorinstanzen:
AnwGH Hessen, vom 06.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 7/17

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Vorliegen der Voraussetzungen für einen Gefährdungsausschluss zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids

BGH, Beschluss vom 05.04.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 3/19

DRsp Nr. 2019/7241

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Vorliegen der Voraussetzungen für einen Gefährdungsausschluss zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids

Ein Ausnahmefall, in dem trotz Vermögensverfalls des Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht gegeben ist, erfordert, dass der Rechtsanwalt - im Wege der Selbstbeschränkung - seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 6. November 2017 verkündete Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 21. März 2017 widerrief die Beklagte seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.