BGH - Beschluss vom 05.04.2019
AnwZ (Brfg) 2/19
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 02.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 19/18

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls im Zeitpunkt des Widerrufs; Prüfung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BGH, Beschluss vom 05.04.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 2/19

DRsp Nr. 2019/6738

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls im Zeitpunkt des Widerrufs; Prüfung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden, die nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden kann. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit diesen rechtlich abgesicherten Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 2. November 2018 zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.