BGH - Beschluss vom 12.02.2018
AnwZ (Brfg) 67/17
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Baden-Württemberg, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 19/17 (I)

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögenverfalls; Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts

BGH, Beschluss vom 12.02.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 67/17

DRsp Nr. 2018/4850

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögenverfalls; Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist wegen Vermögensverfall zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Nach der gesetzlichen Regelung wird ein Vermögensverfall unter anderem dann vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 11. Oktober 2017 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.