Streitig ist, ob die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO für eine Änderung wegen neuer Tatsachen zu ungunsten des Steuerpflichtigen vorliegen.
Der Kläger ist seit 1997 geschieden. In einer notariellen Unterhaltsvereinbarung vom 02.02.1998 einigten der Kläger und seine geschiedene Ehefrau sich auf eine monatliche Unterhaltszahlung des Klägers von 400 DM auf die Lebensdauer der früheren Ehefrau.
In den Jahren 1998 und 1999 wurden die Unterhaltszahlungen antragsgemäß als Sonderausgaben berücksichtigt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|