Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) lebt gemeinsam mit ihrer Tochter und deren Vater in einer Wohnung. In den Einkommensteuerakten des Vaters befindet sich eine am 13. November 1995 unterschriebene Erklärung, in der die Klägerin in Ausübung ihres Wahlrechts nach § 32 Abs. 7 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Jahr 1996 und die Folgejahre ihre Zustimmung erteilte, dass ihre Tochter dem Vater für Zwecke der Inanspruchnahme des Haushaltsfreibetrags zugeordnet werde. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1998 beantragte die Klägerin, ihr den Haushaltsfreibetrag zu gewähren. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte den Haushaltsfreibetrag nicht. Die Klägerin widerrief ihre Zustimmung zur Übertragung des Kinderfreibetrages mit Schreiben vom 2. Dezember 1999 mit sofortiger Wirkung. Das FA wies den Einspruch mit der Begründung zurück, dass der Widerruf nach § 32 Abs. 7 Satz 5 EStG nur für künftige Kalenderjahre erklärt werden könne.
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